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Flussaue Aare bei Altreu

 

Die Flussaue Aare bei Altreu wurde 1992 als Objekt Nr.221 ins Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen. Es umfasst eine Fläche von 20,5 ha und befindet sich auf den Gemeindegebieten von Arch und Leuzingen (Kanton Bern) sowie Bettlach und Selzach (Kanton Solothurn).

 

Aare bei Altreu

Mit freundlicher Genehmigung Naturschutzinspektorat

des Kantons Bern

      (bitte aufs Bild klicken für höhere Auflösung)

 

Rot: Naturschutzgebiet Archer Inseli-Widi

Orange: Auengebiet von nationaler Bedeutung

 

 

GoogleEarth (Autobahn A5 nicht eingezeichnet)

 

(bitte auf Bilder klicken für höhere Auflösung)

 

 

Linkes Aareufer (Nordufer), Kanton SO

 

Ausgangspunkt Restaurant Zum Grünen Affen, Altreu

 

Die Aue im Eichacker, von Süden betrachtet

 

 

Eichacker, die Südspitze

Informationstafeln entlang des Nordufers, konzipiert und aufgestellt von der ASA Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Aare

 

 

 

 

 

 

Rechtes Aareufer (Südufer), Kanton BE

 

 

Brücke zum Archer-Inseli, mit der Hinweistafel und Schutzbestimmungen

 

 

 

Schutzzone Widi-Kanal, mit viel Schilf und Totholz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus dem Protokoll des Berner Regierungsrates vom 6.Dezemeber 1995:

 

Schutzziel

Das Naturschutzgebiet bezweckt

- die möglichst naturnahe Erhaltung der Au von nationaler Bedeutung

- die Förderung der auentypischen Tier- und Pflanzenwelt

- die Erhaltung des Feuchtgebietes als wichtigen Amphibien-Lebensraum

 

Schutzbestimmungen

Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen Vorkehrungen und Störungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere:

- das Eindringen in die Ufervegetation und in den Widikanal

- das Parkieren von Motorfahrzeugen

- das Reiten und das Fahren mit Fahrrädern, Motorfahrrädern usw. ausserhalb der befestigten Wege

- das Befahren des Widikanals mit Spiel- und Sportgeräten

- das Anzünden von Feuern ausserhalb der markierten Feuerstellen

- das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und anderen Unterständen

- das Lagern auf dem Inseli

- das Stören, Fangen, Verletzen oder Töten von Tieren sowie das Beschädigen oder Zerstören ihrer Behausungen, Nester und Gelege

- das Laufenlassen von Hunden. Diese sind an der Leine zu führen

- das Aussetzen von Tieren

- das Pflücken, Ausgraben und Schädigen von Pflanzen, einschliesslich Beeren, Moosen, Pilzen und Flechten

- das Einbringen von Pflanzen

- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art

- das Einrichten von von Bauten jeglicher Art

- Aufforstungen

 

Verschiedene Bestimmungen

Für die Aufsicht und natürschützerische Pflege ist das Naturschutzinspektorat verantwortlich.

Für die Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse oder Haft bestraft.

 

 


 

 

Weitere Links:

ASA Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Aare

WITI Infozentrum Witi Altreu

Storch Schweiz